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22. August 2022

Ablagerungen von Grünschnitt, Asche und Abfällen an den Böschungen von Fließgewässern

Die Baubezirksleitung Oststeiermark macht aus gegebenem Anlass auf Folgendes aufmerksam:

Laut Wasserrechtsgesetz sind Ablagerungen aller Art, wie Asche, Bioabfälle, Gartenabfälle, Bauschutt, Erde, Siloballen und auch Holz, sowie Schüttungen innerhalb des HQ30 – Hochwasserabflussgebietes untersagt, da diese zu Gewässerverunreinigung und zu Verminderung des Hochwasserabflussquerschnittes führen. Es kann im Hochwasserfall zu Abschwemmungen und in weiterer Folge zu Verklausungen im Bereich von Engstellen (Brücken) kommen.

Das Einbringen von Grün-und Heckenschnitt in die Uferböschung hat erheblich negative Auswirkung auf den Naturhaushalt. Die Ufervegetation wird abgetötet. Bei der Verrottung des Grünschnittes kommt es zu Fäulnisprozessen und dadurch zu Einträgen von schädlichen Stoffen in das Gewässer. Dadurch werden die unterschiedlichsten Wasserorganismen geschädigt und abgetötet!

Bioabfall gehört in die Biotonne! Asche gehört in den Restmüll! Grün- und Heckenschnitt, sofern eine eigene Kompostierung nicht möglich ist, zur Grünschnittsammelstelle bei den Gemeinden.

Die Gewässeraufsichtsorgane sind verpflichtet im Rahmen ihrer jährlichen Begehungen solche unsachgemäßen Ablagerungen im Böschungsbereich bzw. Hochwasserabflussbereich aufzunehmen und bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige zu bringen.

 

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